Ja, wir sehen die Notwendigkeit für ein Landesunterbringungsgesetz. Dieses soll das GSTU-Umsetzungsgesetz ergänzen und insbesondere die Unterbringungspflicht nach §17 ASOG Berlin konkretisieren sowie Standards zur ordnungsbehördlichen Unterbringung nach ASOG formulieren. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur ordnungsbehördlichen Unterbringung zur Vermeidung akuter Obdachlosigkeit haben sich im Laufe der Jahre stark verändert: Ging es vor einigen Jahren noch um eine kurzfristige und vorübergehende Unterbringung nimmt die Verweildauer wohnungsloser Menschen in Notunterkünften stark zu, ohne dass es heute eine gesetzliche Grundlage dafür gibt, weitergehende Hilfen in Wohnungslosenunterkünften verbindlich vorzuschreiben, um die zielgruppenspezifische Versorgung wohnungsloser Menschen zu sichern als auch wohnungslose Menschen dabei zu unterstützen wieder eigenen Wohnraum zu finden. Daneben sind in den letzten Jahren die Kosten der Unterbringung stark angestiegen, ohne dass sich hierdurch die Qualität der Unterbringung verbessert hätte – im Gegenteil. Wir wollen Wohnungslosigkeit in Berlin aktiv angehen – durch bessere Unterbringungsstandards, zielgruppenspezifische Angebote, die verstärkte Unterstützung bei der Wiedervermittlung in eigenen Wohnraum und einer besseren Betreuung von wohnungslosen Menschen, um den Anstieg psychischer Erkrankungen als Folge unzureichender Wohnbedingungen in ASOG-Unterkünften anzugehen. Durch den Bund sind derzeit zahlreiche Verschärfungen geplant, die sich negativ auf obdachlose EU-Bürger*innen ohne Leistungsansprüche nach dem SGB II und XII auswirken werden,:
1. Die ASMK erließ auf ihrer Novembersitzung 2025 einen Beschluss zur Krankenversorgung von EU-Staatsangehörigen. Konkret fordern die Arbeits- und Sozialminister*innen „Rücknahmeabkommen mit den hauptsächlich betroffenen, insbesondere osteuropäischen Herkunftsländern“ abzuschließen. Diese sollen sowohl Integrations- als auch Rückkehrkonzepte umfassen. Ziel ist, dass EU-Staatsangehörige, die „aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen (noch) keine realistische Chance auf Integration in den deutschen Arbeitsmarkt haben“, entweder durch „ergänzende Hilfen“ bei „hinreichender Beschäftigungsperspektive“ unterstützt oder „geordnet und mit hinreichender Versorgung“ zur Rückkehr bewegt werden. Die „unfreiwillige Rückführung“ soll einsetzen, wenn das Freizügigkeitsrecht verloren gehe.
2. Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 eine Entschließung zur „Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug“ beschlossen: (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0501-0600/527-25(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1). U.a. bittet der Bundesrat „die Bundesregierung ferner zu prüfen, ob die Einführung strengerer Voraussetzungen für den Zugang von EU-Ausländerinnen oder EU-Ausländern zum Bürgergeld europarechtskonform möglich ist. Er fordert die Bundesregierung auf zu prüfen, ob in § 7 SGB II zur Verhinderung von Sozialleistungsbetrug eine Ausnahme für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige aufgenommen werden kann, die im Bundesgebiet aufhältig sind und nicht bereits mindestens zwölf Monate vor Stellung des Antrages auf Bürgergeld in einem EU-Staat sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Ferner sollte geprüft werden, ob als erwerbsfähige Personen, die allein zum Zwecke der Arbeitssuche eingereist sind, auch diejenigen Personen gelten könnten, die nicht nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt in den, dem Leistungsantrag vorangegangenen, zwölf Monaten überwiegend bedarfsdeckend bestreiten konnten und auch im Bundesgebiet keine überwiegend bedarfsdeckende Arbeit aufnehmen wollen.“
3. Daneben hat die Kommission zur Reformierung des Sozialstaats auf Bundesebene beschlossen, dass der Zugang zu Sozialleistungen für EU-Bürger*innen zukünftig an eine „vollzeitnahe bzw. Vollbeschäftigung“ und eine ausreichende „Mindestbeschäftigungsdauer“ geknüpft werden soll. Das derzeitige EU-Recht ermögliche Leistungsansprüche „schon bei relavtiv geringfügigem Umfang“ der Beschäftigung und habe Fehlanreize zur Folge. Die Bundesregierung soll hier auf EU-Ebene auf Änderungen dringen bzw.rechtliche Spielräume im nationalen Recht nutzen zur Zugangsbeschränkung (Seite 22 , https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Soziales/Modernisierung-Sozialstaat/abschlussbericht-sozialstaatskommission.pdf?__blob=publicationFile&v=1 )
4. Anknüpfend hieran hat die Bundesregierung im Koalitionsausschuss im Rahmen ihres 34-Punkte-Papiers einen „Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch“ beschlossen, die bis Ende 2026 umgesetzt werden soll. Hierbei ist geplant den Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. XII an den „rechtmäßigen“ statt „gewöhnlichen“ Aufenthalt zu koppeln für den Bezug von Sozialleistungen nach fünf Jahren durch EU-Bürger*innen, ein Leistungsausschluss im SGB II/XII für per Haftbefehl gesuchte Personen, einen umfassenden Datenaustausch zwischen allen zuständigen Behörden (insbesondere Sozial-, Ausländer-, Melde -, Finanz-, Sicherheits- und Baubehörden) sowie Kranken- und Pflegekassen und schließlich Änderungen im FreizügigkeitsG/EU (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975228/2445592/b2d92763d7006427377e3d0df4102c57/2026-07-02-koaausschuss-data.pdf?download=1 )
Die Konsequenz der rechtlichen Umsetzung dieser Beschlüsse wird sein, dass es für viele wohnungslose Menschen aus dem EU-Ausland gerade in Berlin deutlich weniger sozialrechtliche Anknüpfungspunkte geben wird, um Betroffene in sozialpolitische Hilfen zu vermitteln. Die Verelendung wird auf der Straße noch weiter zunehmen. Aufgrund der neuen geplanten Rechtslage wird das Ziel Obdachlosigkeit in Berlin zu überwinden schlimmstenfalls nicht mehr zu erreichen sein. Zentral wird im Hinblick auf die geplanten Gesetzesverschärfungen sein bei EU-Bürger*innen ohne Leistungsansprüchen nach dem SGB II die frühzeitige Vermittlung in sozialversicherungsplichtige Arbeit zu stärken, um so Betroffene vor drohender Armut und Arbeitsausbeutung zu schützen. Daneben gilt es Unterkünfte für Opfer von Arbeitsausbeutung auszubauen, um Betroffene frühzeitig zu unterstützen und die Verelendung auf der Straße zu verhindern. Bei Personen ohne Anspruch auf das SGB XII wird es auf die konkrete gesetzliche Ausformulierung durch die Bundesebene ankommen inwieweit das Land Berlin anschließend sozialpolitische Ansprüche für Leistungen bewilligen kann. Wir setzen uns dafür ein in ganz Berlin Angebote zur sozialen Teilhabe für armutsbetroffene Menschen auszubauen und zu stärken, unanbhängig ihrer Herkunft. Dafür wollen wir Stadtteilzentren ausbauen, sozialraumorientierte Angebote für armutsbetroffene Menschen schaffen und vergünstige Essensangebote in Stadtteilzentren und co. anbieten mit unserem Programm „Berliner Tisch“.